Aktuelles über die Stufenpläne zur Nachrüstpflicht von PV-Anlagen, Schaltungsempfehlungen und Stücklisten.
Innerhalb der letzten Jahre hat die Einspeisung von Strom aus dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (PV-Anlagen) erheblich zugenommen. Im Jahr 2011 waren 25 Gigawatt (GW) aus PV-Anlagen installiert. PV-Anlagen haben damit eine Systemrelevanz für das Elektrizitätsversorgungsnetz erreicht. Die Wechselrichter von PV-Anlagen wurden im Mittelspannungsnetz bis Juni 2008 und im Niederspannungsnetz bis März 2011 mit einer „Sicherung“ ausgestattet, die die Anlage bei einer Überfrequenz von 50,2 Hertz automatisch abschaltet. Ein ähnliches Problem besteht für die Unterfrequenz. Damit besteht das Risiko, dass sich in Deutschland derzeit etwa 9 GW (das entspricht einer Leistung von ca. 9 bis 13 Großkraftwerken) bei einer Frequenz von 50,2 Hertz gleichzeitig abschalten (sog. 50,2-Hertz-Problem).
Eine kritische Situation des Stromnetzes oder sogar ein europaweiter Stromausfall (Blackout) wären nicht auszuschließen. Zu Beseitigung dieser Systemgefährdung ist eine Nachrüstung von Bestandsanlagen unbedingt notwendig geworden. Es ist erforderlich, die Wechselrichter der PV-Anlagen dahingehend umzurüsten, dass ein gleichzeitiges An- und Abschalten der Anlagen vermieden wird.
Mit der Verordnung wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um Wechselrichter von Bestandsanlagen in der Weise umzurüsten, dass sich die Anlagen nicht alle bei einem Frequenzwert von 50,2 Hertz, sondern bei unterschiedlichen Frequenzwerten ausschalten.
Mit der Verordnung werden die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet, die erforderlichen Nachrüstungen innerhalb von drei Jahren durch von ihnen beauftragte Fachkräfte auszuführen. Die Betreiber der PV-Anlagen werden verpflichtet, die Nachrüstung zu ermöglichen und ggf. erforderliche Informationen zu liefern. Die Kosten werden je zur Hälfte über die EEG-Umlage (Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz) und die Netzentgelte weitergegeben, so dass sie letztlich von den Stromkunden getragen werden. Die Betreiber von Verteilernetzen sind berechtigt, die zusätzlich aufgrund dieser Verordnung entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten geltend zu machen. Die Umlagemöglichkeit auf die EEG-Umlage wird durch eine Änderung von § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in einem gesonderten Gesetz geregelt.
Die Kosten für die technische Umrüstung werden auf eine maximale Höhe von 170 Millionen Euro geschätzt. Für den vorgeschlagenen Nachrüstungsprozess werden außerdem administrative Kosten von ca. 20 Millionen Euro bei den Betreibern von Verteilnetzen entstehenden, z. B. für Anschreiben an die Betreiber von PV-Anlagen, Datenverwaltung sowie Ausschreibung, Beauftragung und Abrechnung der Installateursdienstleistung. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten in Abhängigkeit des Anlagenbestandes und der Verfügbarkeit von Installateuren im jeweiligen Verteilnetz variieren. Auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollen Betreiber von Verteilernetzen jedoch daran gebunden werden, standardisierte Ausschreibungen durchzuführen, mit denen die Umrüstkosten möglichst gering gehalten werden können.
Photovoltaik-, Windkraft- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (z.B. BHKWs) erzeugen dezentral Strom. Damit die zunehmend so erzeugte Leistung störungsfrei und effizient ins Stromnetz eingespeist werden kann, sind aktualisierte technische Regeln nötig. Die am 01.08.2011 verabschiedete VDE-Anwendungsregel AR N 4105 legt diese fest.
Quelle: Bundesrat: Verordnung der Bundesregierung (Drucksache 257/12)